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BFH Urteil v. - IX R 12/08

Gesetze: EigZulG § 2 Abs. 2, EigZulG § 4 Satz 2

Nach § 2 Abs. 2 EigZulG a.F. begünstigte Erweiterung nur bei Abgeschlossenheit der Wohnung; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG

Leitsatz

Gemäß § 2 Abs. 2 EigZulG in der in 2002 geltenden Fassung (a.F.) stehen Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 EigZulG a.F. gleich. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind nach § 8 Satz 2 EigZulG a.F. die Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn unter wesentlichem Bauaufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, der dieser Wohnung zugerechnet werden kann.
Eine nach § 2 Abs. 2 EigZulG a.F. begünstigte Erweiterung liegt nur vor, wenn die (vergrößerte) Wohnung nach wie vor abgeschlossen ist.
Eine Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG a.F. ist selbst dann gegeben, wenn die mit dem Eigentümer in der Wohnung lebenden Angehörigen ihr Nutzungsrecht auf der Grundlage eines - auch dinglich gesicherten - Wohnungsrechts ausüben und sich das Nutzungsrecht des Eigentümers insoweit nicht aus dem Eigentumsrecht, sondern aus einer Überlassung durch die Angehörigen aufgrund von deren Wohnungsrecht ableitet.
Dies gilt nicht nur für eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Eigentümerehegatten und einem dinglich berechtigten Ehepartner, sondern auch für die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch den Eigentümer und dessen Familienangehörige.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1240 Nr. 8
VAAAD-24084

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