Nach
§ 2 Abs. 2
EigZulG a.F. begünstigte Erweiterung nur bei
Abgeschlossenheit der Wohnung; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des
§ 4 Satz 2
EigZulG
Leitsatz
Gemäß § 2 Abs. 2 EigZulG in der in 2002 geltenden
Fassung (a.F.) stehen Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland
belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs.
1 EigZulG a.F. gleich. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag
sind nach § 8 Satz 2 EigZulG a.F. die Herstellungskosten für eine
Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn unter wesentlichem
Bauaufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, der dieser Wohnung zugerechnet
werden kann. Eine nach § 2 Abs. 2 EigZulG a.F.
begünstigte Erweiterung liegt nur vor, wenn die (vergrößerte)
Wohnung nach wie vor abgeschlossen ist. Eine Nutzung "zu eigenen
Wohnzwecken" im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG a.F. ist selbst dann gegeben,
wenn die mit dem Eigentümer in der Wohnung lebenden Angehörigen ihr
Nutzungsrecht auf der Grundlage eines - auch dinglich gesicherten -
Wohnungsrechts ausüben und sich das Nutzungsrecht des Eigentümers
insoweit nicht aus dem Eigentumsrecht, sondern aus einer Überlassung durch
die Angehörigen aufgrund von deren Wohnungsrecht
ableitet. Dies gilt nicht nur für eine
Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Eigentümerehegatten und einem dinglich
berechtigten Ehepartner, sondern auch für die gemeinsame Nutzung einer
Wohnung durch den Eigentümer und dessen
Familienangehörige.
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1240 Nr. 8 VAAAD-24084