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BFH Urteil v. - IX R 18/07

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Überquotal übernommene Aufwendungen für ein Vermietungsobjekt durch Miteigentümer

Leitsatz

Übernimmt einer von mehreren Miteigentümern einen seinen Miteigentumsanteil übersteigenden Anteil an den Kosten für die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Vermietungsobjekts, sind diese Kosten nur dann ihm allein als Werbungskosten zuzurechnen, wenn mit der überquotalen Kostentragung keine Zuwendung - z.B. im familiären Bereich - an den/die anderen Miteigentümer beabsichtigt ist und der zahlende Miteigentümer mit seinem Ersatzanspruch gegen seine Miteigentümer ausfällt.
Dies gilt grundsätzlich auch für ausfallende Ersatzanspruche gegen nahe Familienangehörige.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1247 Nr. 8
HFR 2009 S. 972 Nr. 10
FAAAD-24085

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