Überquotal übernommene Aufwendungen für ein
Vermietungsobjekt durch Miteigentümer
Leitsatz
Übernimmt einer von mehreren Miteigentümern einen seinen
Miteigentumsanteil übersteigenden Anteil an den Kosten für die
Unterhaltung des gemeinschaftlichen Vermietungsobjekts, sind diese Kosten nur
dann ihm allein als Werbungskosten zuzurechnen, wenn mit der überquotalen
Kostentragung keine Zuwendung - z.B. im familiären Bereich - an den/die
anderen Miteigentümer beabsichtigt ist und der zahlende Miteigentümer
mit seinem Ersatzanspruch gegen seine Miteigentümer
ausfällt. Dies gilt grundsätzlich auch für
ausfallende Ersatzanspruche gegen nahe
Familienangehörige.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1247 Nr. 8 HFR 2009 S. 972 Nr. 10 FAAAD-24085