Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung; Abfluss von
Werbungskosten bei Einkünften aus einmaligen sonstigen Leistungen
Leitsatz
1. Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist
jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen
Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst, die als solche
angenommen wird. Unerheblich ist, ob das Entgelt vor der Vornahme der Leistung
oder nachträglich erbracht und ob es vom Leistungsempfänger oder von
einem Dritten gezahlt wird. 2. Werbungskosten sind bei den
Einkünften aus einmaligen sonstigen Leistungen auch dann im Jahr des
Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1253 Nr. 8 DStR 2009 S. 1529 Nr. 30 DStRE 2009 S. 963 Nr. 15 HFR 2009 S. 983 Nr. 10 ZAAAD-24087