Keine Ergänzung des Feststellungsbescheids wegen fehlender
Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten
Leitsatz
Ergänzungsbescheide gemäß § 179 Abs. 3 AO
dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid
vervollständigen, nicht aber einen inhaltlich falschen
Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen
ändern. Ein Feststellungsbescheid ist nicht unvollständig, sondern
allenfalls unrichtig, wenn in ihm keine Sonderwerbungskosten
berücksichtigt wurden, weil Aufwendungen ganz bewusst nicht als
Sonderwerbungskosten (sondern als Betriebsausgaben beim Einzelunternehmen)
erklärt und deshalb die entsprechenden Spalten in der
Feststellungserklärung gestrichen
wurden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1235 Nr. 8 JAAAD-24088