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BFH Urteil v. - IX R 76/07

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 180 Abs. 3, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 133, FGO § 157

Vertragsauslegung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz

Leitsatz

1. Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein. Ist auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann sie gleichwohl bei einem Gesellschafter zweifelhaft erscheinen, z.B. wenn sich der Gesellschafter nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat.
2. Zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrags, in dem den im Laufe eines Geschäftsjahres beitretenden Gesellschaftern unabhängig vom jeweiligen Aufnahmedatum in diesem Jahr "ein gleich hoher Anteil" am Verlust bzw. Gewinn zugewiesen wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1268 Nr. 8
QAAAD-24090

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