Vertragsauslegung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz
Leitsatz
1. Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der
Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind,
muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft
als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein. Ist auf der
Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann sie
gleichwohl bei einem Gesellschafter zweifelhaft erscheinen, z.B. wenn sich der
Gesellschafter nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft
beteiligt hat. 2. Zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrags, in
dem den im Laufe eines Geschäftsjahres beitretenden Gesellschaftern
unabhängig vom jeweiligen Aufnahmedatum in diesem Jahr "ein gleich hoher
Anteil" am Verlust bzw. Gewinn zugewiesen
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1268 Nr. 8 QAAAD-24090