Bestimmung des Veräußerungspreises im Sinne von
§ 17 Abs. 2 EStG
bei Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters von der Haftung für
die noch ausstehenden Einlagen
Leitsatz
Veräußerungen im Sinne von § 17 EStG sind nur
entgeltliche Vorgänge, wobei Entgelt als Gegenleistung im wirtschaftlichen
Sinne zu verstehen ist. Scheidet ein Gesellschafter aus einer
Kapitalgesellschaft aus und erhält er als Gegenleistung für die
Übertragung seiner Anteile auf die Mitgesellschafter allein die
Freistellung von der Haftung für seine noch ausstehenden Einlagen, stellt
der vom Übertragenden für die Freistellung zu zahlende Betrag den
Veräußerungspreis im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG
dar. Die Einlagepflicht nach § 54 Abs. 1 AktG ist
mitgliedschaftliche Pflicht des Aktionärs, die jedoch von den Parteien des
Aktienkaufes zum Preisbestandteil gemacht werden
kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1248 Nr. 8 BFH/PR 2009 S. 327 Nr. 9 AAAAD-24091