Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VI ZR 275/08

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7

Leitsatz

Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2009 S. 2224
DAAAD-24440

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank