Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer;
Umsatzsteuerliche Behandlung von
Vermittlungsleistungen der in
§ 4 Nr. 8
und
§ 4
Nr. 11 UStG bezeichneten
Art – Konsequenzen aus dem
Bezug:
Mit , hat der BFH zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Handelsvertreters Stellung genommen, der für eine T-AG Fonds einer R-GmbH vermitteln sollte. Der Kläger hatte die ihm zugedachten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und auf der Grundlage der Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten. Der Kläger hatte mit dem eigentlichen Vermittlungsgeschäft nichts zu tun, sondern führte seinem Auftraggeber im Wesentlichen Abschlussvermittler zu, schulte diese und betreute sie und unterstützte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG umsatzsteuerfrei sind. Der BFH hat die Steuerbefreiung verneint. Nach dem Urteil enthält § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabsc...(BStBl 2008 I S. 948)