Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG auf Fälle, in denen vom Gesellschafter einer GmbH ein Betrieb des Gesellschafters auf die GmbH in Form einer verdeckten Einlage übertragen wird
Leitsatz
1. Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück des gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Tatsachen sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausfüllen, weil sie unter den Tatbestand subsumiert die steuerliche Folge ergeben. Da Satzungsänderungen einer GmbH erst mit ihrer konstitutiven Eintragung im Handelsregister wirksam werden, ist die Eintragung bzw. Nichteintragung einer Kapitalerhöhung Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. 2. Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ist nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vom Gesellschafter einer GmbH ein Betrieb dieses Gesellschafters auf die GmbH in der Form einer verdeckten Einlage übertragen wird. Da der verdeckten Einlage eine Entnahme zwangsläufig vorausgeht, ist der Vorgang als Betriebsaufgabe zu beurteilen, so dass eine Betriebsübertragung nicht mehr möglich ist. 3. Eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile oder eine sonstige Bar- oder Sachvergütung erhält, einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Die Wertsteigerung der Beteiligung des Gesellschafters aufgrund der verdeckten Einlage kann nicht als Gegenleistung angesehen werden. Sie ist nur eine Reflexwirkung der verdeckten Einlage, jedoch keine Gegenleistung im Sinne eines Veräußerungspreises.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1411 Nr. 9 EStB 2009 S. 270 Nr. 8 HFR 2009 S. 967 Nr. 10 StBW 2009 S. 6 Nr. 15 NAAAD-24467