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BFH Beschluss v. - I B 223/08

Gesetze: AStG § 15 Abs. 1, EStG § 15b, AO § 179, AO § 180

Feststellung des Gewinns bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

Leitsatz

1. Bei summarischer Betrachtung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung kann es geboten sein, in die Feststellung der Einkünfte einer KG die Gewinnanteile der an ihr beteiligten ausländischen Familienstiftung einzubeziehen, wenn die Einkünfte zwar bei der Stiftung keiner inländischen Steuerpflicht unterliegen, sich aber auf das ggf. dem - im Inland wohnenden - Stifter zuzurechnende Einkommen auswirken und damit mittelbar in im Inland zu berücksichtigende Besteuerungsgrundlagen eingehen.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Falle der Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung an einer KG bei der Feststellung der Einkünfte der KG der Gewinnanteil der Stiftung nicht dem nicht an der KG beteiligten Stifter zugerechnet werden kann.
Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG vorgesehene Zurechnung findet erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens der Stiftung statt und bezieht sich nur auf jenes Einkommen, nicht aber auf die in ihm enthaltenen Einkünfte (gleiche Rechtslage wie im Fall der Organschaft).
3. Zur Anwendbarkeit § 15b EStG auf eine Gestaltung, die konkret auf die Verhältnisse des Stifters einer ausländischen Familienstiftung zugeschnitten ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1437 Nr. 9
IStR 2009 S. 503 Nr. 14
CAAAD-24475

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