Feststellung des Gewinns bei Beteiligung einer ausländischen
Familienstiftung
Leitsatz
1. Bei summarischer Betrachtung im Verfahren der Aussetzung der
Vollziehung kann es geboten sein, in die Feststellung der Einkünfte einer
KG die Gewinnanteile der an ihr beteiligten ausländischen Familienstiftung
einzubeziehen, wenn die Einkünfte zwar bei der Stiftung keiner
inländischen Steuerpflicht unterliegen, sich aber auf das ggf. dem - im
Inland wohnenden - Stifter zuzurechnende Einkommen auswirken und damit
mittelbar in im Inland zu berücksichtigende Besteuerungsgrundlagen
eingehen. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Falle
der Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung an einer KG bei der
Feststellung der Einkünfte der KG der Gewinnanteil der Stiftung nicht dem
nicht an der KG beteiligten Stifter zugerechnet werden kann. Die
in
§ 15 Abs. 1 Satz 1
AStG vorgesehene Zurechnung findet erst im Anschluss an
die Ermittlung des Einkommens der Stiftung statt und bezieht sich nur auf jenes
Einkommen, nicht aber auf die in ihm enthaltenen Einkünfte (gleiche
Rechtslage wie im Fall der Organschaft). 3. Zur Anwendbarkeit
§ 15b EStG auf
eine Gestaltung, die konkret auf die Verhältnisse des Stifters einer
ausländischen Familienstiftung zugeschnitten
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1437 Nr. 9 IStR 2009 S. 503 Nr. 14 CAAAD-24475