Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit; Widerstreitende Steuerfestsetzung; keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache, wenn sich die Zahlung von Zinsen an die Gesellschafter aus den Akten ergeben
Leitsatz
1. Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft; ein Anscheinsbeweis genügt. Eine offenbare Unrichtigkeit bei Ermittlung der gemäß § 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen durch das Finanzamt liegt nicht allein deshalb vor, weil sich die Zinsbeträge den eingereichten Jahresabschlussunterlagen entnehmen lassen. 2. Ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kann vorliegen, wenn er die Einspruchsfrist hat verstreichen lassen, obwohl der Hinweis in der Erläuterung zum Steuerbescheid auf den Schriftverkehr und die Telefongespräche mit der Steuerberatung Anlass bot, den Bescheid rechtzeitig der Steuerberatung zur Überprüfung vorzulegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1394 Nr. 9 FAAAD-24487