Bei Unterhaltsaufwendungen kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG; zum Begriff der Einkünfte und Bezüge; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsempfängers
Leitsatz
Auch Altersrenten und Pensionen, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen, gehören zu den Einkünften und Bezügen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Dies gilt auch, wenn die Altersbezüge auf Veranlassung des Trägers der Sozialhilfe zur Finanzierung einer Heimunterbringung verwendet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1418 Nr. 9 EStB 2009 S. 271 Nr. 8 StBW 2009 S. 9 Nr. 15 AAAAD-24493