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BFH Urteil v. - VI R 60/08

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 33, EStG § 33a

Bei Unterhaltsaufwendungen kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG; zum Begriff der Einkünfte und Bezüge; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsempfängers

Leitsatz

Auch Altersrenten und Pensionen, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen, gehören zu den Einkünften und Bezügen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Dies gilt auch, wenn die Altersbezüge auf Veranlassung des Trägers der Sozialhilfe zur Finanzierung einer Heimunterbringung verwendet werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1418 Nr. 9
EStB 2009 S. 271 Nr. 8
StBW 2009 S. 9 Nr. 15
AAAAD-24493

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