Gesetze: FGO §§ 40 Abs. 2, 60 Abs. 3, 123 Abs. 1 Satz 2AO §§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 174 Abs. 4 und 5, 359 Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4, 367 Abs. 2 Satz 3, 366
Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung; Ermessensausübung zur Nachholung einer notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren; materielle Beschwer des FA durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen Hinzugezogenen
Leitsatz
1. Die Rechte des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen sind (i.S. des § 40 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn die Einspruchsentscheidung den Hinzugezogenen formell und materiell beschwert.
2. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das FA dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können.
3. Das FA ist materiell beschwert (und damit zur Revision befugt), wenn durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen Hinzugezogenen der Einspruchsentscheidung die Bindungswirkung für das Folgeänderungsverfahren abgesprochen wird.
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Fundstelle(n): BStBl 2009 II Seite 732 AO-StB 2009 S. 262 Nr. 9 BFH/NV 2009 S. 1324 Nr. 8 BFH/PR 2009 S. 395 Nr. 10 BStBl II 2009 S. 732 Nr. 17 DB 2009 S. 1634 Nr. 31 DStRE 2009 S. 957 Nr. 15 GStB 2009 S. 33 Nr. 9 HFR 2009 S. 895 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2009 S. 2222 StB 2009 S. 261 Nr. 8 StBW 2009 S. 5 Nr. 15 NAAAD-24509