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SGB VII § 92

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst

Vierter Unterabschnitt: Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen

§ 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute

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