Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen bereicherungsrechtlich zu saldieren sind, nach der Höhe der von ihm noch zu erbringenden Bareinlage zuzüglich eines Wertverlusts an dem von ihm verdeckt eingebrachten Sachwert.
Hat der Berater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlasst, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1774 Nr. 10 DStR 2009 S. 1767 Nr. 34 DStR 2009 S. 2506 Nr. 48 GmbH-StB 2009 S. 218 Nr. 8 GmbHR 2009 S. 932 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2009 S. 2225 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2009 S. 666 WM 2009 S. 1376 Nr. 29 WPg 2009 S. 1040 Nr. 20 ZIP 2009 S. 1427 Nr. 30 TAAAD-24786