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BFH Urteil v. - III R 64/07

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, GG Art. 3, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1

Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten

Leitsatz

Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.
Dienste im Sinne des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.
Vergleichbar .

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Fundstelle(n):
EStB 2009 S. 430 Nr. 12
AAAAD-24817

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