Aufwendungen für die Instandsetzung eines auf dem Grundstück befindlichen denkmalgeschützten Objekts während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten
Leitsatz
Aufwendungen, die allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines Mietwohnobjekts veranlasst sind, können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Verpflichtet sich der Veräußerer eines Mietwohnobjekts im notariellen Kaufvertrag gegenüber dem Erwerber zur Renovierung eines zum Objekt gehörenden - denkmalgeschützten - Mühlrades, sind die Renovierungsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei der Vermietungseinkünften abziehbar. Das gilt auch, wenn die Renovierung zwar bereits während der andauernden Vermietung geplant gewesen und beauftragt worden ist, der Erwerber jedoch nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag dem Veräußerer die gesamten Renovierungskosten ersetzt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1414 Nr. 9 EStB 2009 S. 347 Nr. 10 NJW-RR 2010 S. 232 Nr. 4 UAAAD-24832