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OFD Koblenz - S 2118 A - St 33 3

Negative ausländische Einkünfte § 2a EStG; EG-rechtskonforme Anwendung des § 2a EStG;

Verfahrensrechtliche Umsetzung des
Kurzinformation vom  – St 3 2008K106 – S 2118a A – St 33 3

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung des § 2a Abs. 1 und 2 EStG im Jahressteuergesetz 2009 sind laut die Regelungen des § 2a Abs. 1 und 2 EStG bisherige Fassung in allen offenen Fällen auf negative Einkünfte (Verluste) mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden.

Mit Kurzinformation vom  – St 3 2008K106 – S 2118a A – St 33 3 wurden die Finanzämter gebeten, bis zur Klärung einiger verfahrensrechtlicher Fragen, die Bearbeitung der offenen (bzw. ruhenden) Rechtsbehelfe sowie Änderungsanträge vorerst zurückzustellen.

Die vorliegenden Rechtsbehelfe und Änderungsanträge können nun wieder aufgenommen werden und wie folgt bearbeitet werden:

I. Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)

Bisher hatte § 2a Abs. 1 (außer Nr. 2) EStG in Fällen einer DBA-Freistellung bei ausländischen Verlusten ausschließlich die Bedeutung, dass diese ausländischen Verluste bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts nur nach Maßgabe des § 2a EStG berücksichtigt werden durften (s. BStBl. 2000 II 605).

Die mit dem o. a. BMF-Schreiben angeordnete Nichtanwendung des § 2a Abs. 1 und 2 EStG auf negative Einkünfte mit Bezug auf Mitgliedstaaten der EU oder des EWR führt nunmehr dazu, dass entstehende und be...

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