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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 152/08

Gesetze: AO § 284 Abs. 1, AO § 284 Abs. 3

Voraussetzungen für die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

Leitsatz

Das Finanzamt darf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch dann fordern, wenn der Vollstreckungsschuldner unklare Einkommens- oder Vermögensverhältnisse deswegen nicht aufklären kann, weil Dritte die dafür benötigten, jedoch vom Vollstreckungsschuldner nicht erzwingbaren Auskünfte nicht erteilen. Dritter in diesem Sinne kann auch der Ehegatte sein.

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Fundstelle(n):
XAAAD-25051

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