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BVerwG Urteil v. - 8 C2.09

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 25; GG Art. 103 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1; KWG § 32 Abs. 5; KWG § 37 Abs. 1 Satz 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; GwG § 16 Abs. 2 Nr. 2; AWG § 1 Abs. 1 Satz 1; AWG § 1 Abs. 2; WpHG § 31 Abs. 10, § 35 Abs. 2; EG Art. 49 f.; EG Art. 56 f.; Richtlinie 2006/48/EG Art. 4 Nr. 1 Buchst. a; Richtlinie 2006/48/EG Art. 23 f.; Richtlinie 2006/48/EG Art. 37; GATS Art. VI Abs. 1; GATS Art. XIV

Leitsatz

1. Das Kreditgeschäft ist auch ohne gleichzeitiges Betreiben des Einlagengeschäfts ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.

2. Das Betreiben eines Bankgeschäfts i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG umfasst nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.

3. Im Inland wird ein Bankgeschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch betrieben, wenn ein Kreditinstitut bankgeschäftliche Leistungen dort ohne eigene physische Präsenz im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt.

Fundstelle(n):
YAAAD-25123

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