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BGH Urteil v. - II ZR 259/07

Gesetze: GVG § 21g Abs. 3; BGB § 707

Leitsatz

a) Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen.

b) Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern nicht eine gegenteilige allseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1545 Nr. 30
HFR 2009 S. 1250 Nr. 12
KÖSDI 2009 S. 16587 Nr. 8
NJW-RR 2009 S. 1264 Nr. 18
WM 2009 S. 1413 Nr. 30
ZIP 2009 S. 1373 Nr. 29
DAAAD-25130

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