Beginn der Investition i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG; Nachweispflicht durch den Steuerpflichtigen
Leitsatz
Der Begriff des Beginns der Investition im Sinne des § 6 Abs. 1 FördG ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen nach eigenständigen Kriterien und maßgeblich unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung zu bestimmen. Als Beginn der Investition im Sinne des § 6 Abs. 1 FördG genügen Maßnahmen, die im Hinblick auf das später verwirklichte Vorhaben vor dem Aufwendungen verursacht haben, die den Herstellungskosten zuzuordnen sind (z.B. die Planungskosten bei der Herstellung eines Gebäudes). Dem Steuerpflichtigen obliegt es, entsprechende Nachweise (etwa für Architektenleistungen) zu erbringen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1424 Nr. 9 HFR 2009 S. 899 Nr. 9 UAAAD-25185