Abfindungszahlung an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung; Anspruch auf rechtliches Gehör
Leitsatz
Abfindungszahlungen für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn es an einer klaren, im Voraus getroffenen zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) die Vergütung errechnet werden soll. Ein Gesellschafterbeschluss, der die Geschäftsführervergütung betrifft, ist als Vereinbarung mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen, wenn dieser an dem Beschluss mitgewirkt hat. Eine vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung liegt nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung nur ein Höchstbetrag für die Vergütung festgelegt wird. Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedarf.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1458 Nr. 9 DStZ 2009 S. 789 Nr. 21 OAAAD-25187