Übernahme von Versorgungsverpflichtungen einer KG durch deren Gesellschafter anlässlich der Veräußerung sämtlicher KG-Anteile an Dritte
Leitsatz
Im Falle der Übernahme betrieblicher Altersversorgungen durch nicht berechtigte Personen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG lediglich die Befreiung des bisherigen Schuldners unwirksam, nicht aber die (Mit-)Verpflichtung des neuen Schuldners. Die Vorschrift hindert somit nicht den Schuldbeitritt des Übernehmers. Übernimmt im Rahmen der Veräußerung sämtlicher KG-Anteile ein Gesellschafter die Versorgungsverpflichtung der KG gegenüber ihrem Geschäftsführer allein und ohne Ausgleichsverpflichtung der anderen Gesellschafter, kann die Übernahme auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn der Versorgungsberechtigte der Vater des Gesellschafters ist. Die übernommene Versorgungsverpflichtung stellt eine betriebliche Schuld des übernehmenden Gesellschafters dar. Durch den Tod des Berechtigten entfällt die Versorgungsverpflichtung. Der Wegfall der dieser Verpflichtung ist als Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit (§ 24 Nr. 2 EStG) im Todesjahr gewinnerhöhend zu erfassen. Eine Änderung des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung gemäß § 16 EStG im Veräußerungsjahr kommt nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1409 Nr. 9 EStB 2009 S. 296 Nr. 9 JAAAD-25193