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BFH Urteil v. - IV R 24/08

Gesetze: BGB § 133, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12, AO § 183, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 123

Auslegung der Klageschrift; Nichtbeachtung von Formvorschriften bei Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Fremdüblichkeit einer Besicherung

Leitsatz

1. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung einer Rechtsmittelschrift ist im Zweifelsfall anzunehmen, dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zulässig ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Schriftsätze von rechtskundigen Bevollmächtigten.
2. Lassen die Vertragsbeteiligten zivilrechtliche Formerfordernisse unbeachtet, so führt dieses Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung - anders als z.B. das Nichterfüllen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - nicht allein und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Dies gilt auch dann, wenn sich das Formerfordernis eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt.
Die Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird aber verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1427 Nr. 9
EStB 2009 S. 296 Nr. 9
NAAAD-25196

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