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BFH Urteil v. - IX R 8/08

Gesetze: FördG § 2, FördG § 3,FördG § 4 Abs. 1, EStG § 8, EStG § 9, AO § 172, AO § 173 Abs. 1, AO § 174 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1

Keine Änderung eines Wahlrechts nach § 4 FördG nach der Bestandskraft des Bescheids

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG in der Einkommensteuererklärung ausgeübt und ist er aufgrund dessen bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden, so hat er sein Wahlrecht ausgenutzt. Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden. Der Verbrauch der nach § 4 FördG dem Steuerpflichtigen eingeräumten Wahlrechte nach Eintritt der Bestandskraft steht einer Änderung für diesen Veranlagungszeitraum entgegen.
Gleiches gilt, wenn eine KG, die ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt, ihr Wahlrecht in der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte ausgeübt hat und der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1439 Nr. 9
HFR 2010 S. 36 Nr. 1
WAAAD-25209

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