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BMF - IV C 5 - S 2334/08/10013 BStBl 2009 I S. 771

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit (§ 3 Nummer 13 und 16, § 8 Absatz 2 Satz 6 EStG); Anwendung des (BStBl 2009 II S. 547) und der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)

Zu dem (BStBl 2009 II S. 547) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Die Rechtsgrundsätze des Beschlusses sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn weiterhin nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008) verfahren wird.

1. Lohnsteuerliche Behandlung bei Anwendung des BFH-Beschlusses – VI R 80/06 –

Nach der Auffassung des BFH sind die amtlichen Sachbezugswerte anzuwenden, wenn die Verpflegung auf eine gewisse Dauer gerichtet ist und im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Sie fänden hingegen keine Anwendung auf die Gewährung von Mahlzeiten aus einmaligem Anlass. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, seien mit den tatsächlichen Werten anzusetzen. Steuerfreie Sachbezüge seien in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen. § 3 Nummer 16 EStG komme auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuw...

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