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BMF - IV B 9 - S 7172/09/10002 BStBl 2009 I S. 774

Umsatzsteuer;
Einführungsschreiben zu § 4 Nr. 16 UStG in der ab dem geltenden Fassung

1. Allgemeines

1(1) Durch die Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG zum werden – neben einer Fortführung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG a. F. für die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtungen – die in § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG a. F. genannten Einrichtungen in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis j UStG unter Verzicht auf eine ausdrückliche Benennung einzelner Einrichtungen aufgenommen sowie in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG die Kriterien für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter für Einrichtungen, deren Leistungen nicht schon nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis j UStG befreit sind, vereinheitlicht.

2(2) Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Neuregelung ist Artikel 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-SystemrichtlinieMwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden”.

2. Umfang der Steuerbefreiung

2.1. Hilfsbedürftige Personen

Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Betreuungs- als auch Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen. Hilfsbedürftig sind alle Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Betreuung oder Pflege bedürfen. Der Betreuung oder Pflege bedürfen Personen, die krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Dies schließt auch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebedarf oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz, § 45a des Elften Buch Sozialgesetzbuch (

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