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Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen; Grenzgängerregelung bei Pikettdiensten; Anwendung des sowie der Entscheidungen vom und
Der BFH hat mit Urteilen
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vom 16.0.2001 – | Chef de Service – (I R 100/00); BFHE 195, 341;
BStBl 2001 II S. 633 |
vom 15.0.2004 – | Ingenieur im Anlagenbau – (I R 67/03); BFHE 207, 452 |
vom – | SAP-Berater – (I R 31/04); BFH/NV 2005 S. 840 |
vom – | Sozialarbeiterin in der Drogentherapie – (I R 10/07);
BStBl 2009 II S. 94 |
vom – | Heilerziehungshelferin für cerebral Gelähmte – (I R 64/07); BStBl 2009 II S. 97 |
zu der Frage Stellung genommen, ob sog. Pikettdienste zu Nichtrückkehrtagen führen, so dass in der Folge die Grenzgängereigenschaft i. S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz entfällt.
1. Die Entscheidung des )
Gegenstand dieser Entscheidung ist der Fall einer im Inland ansässigen Arbeitnehmerin, die im Streitjahr 1995 als Chef de Service eines schweizerischen Hotels im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet an 71 Tagen nicht an den deutschen Wohnsitz zurückkehrte, weil sie Nachtbereitschaft wahrnehmen musste.
Der BFH stimmt in dieser Entscheidung der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts zu, wonach Nr. II.1. des Verhandlungsprotokolls vom zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz dahin zu verstehen sei, dass
„bei einer sich über mehrere Tage erstreckenden Arbeitsausübung eine „regelmäßige” Rückkehr i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz unterstellt und damit eine zwischenzeitliche Rückkehr an de...