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Veröffentlichung des ; Nichtanwendungsschreiben der Urteilsgrundsätze in vergleichbaren Fällen
Mit (BStBl 2009 II S. 630), hat der BFH entschieden, dass auch nach Streichung des § 2a Abs. 3 EStG a. F. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, deren Einkünfte nach einem DBA im Inland steuerfrei gestellt sind, prinzipiell nicht im Inland abzugsfähig sind. Abweichend davon soll nach Meinung des BFH jedoch ein phasengleicher Verlustabzug (im Verlustentstehungsjahr) in Betracht kommen, sofern und soweit der Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass diese Verluste im Betriebsstättenstaat unter keinen Umständen verwertbar sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des , wie folgt Stellung:
Die Urteilsgrundsätze sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die dem BFH-Urteil zugrunde liegende EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-414/06 „Lidl” (BStBl 2009 II S. 692) hat den Abzug von Betriebsstättenverlusten im Inland ausgeschlossen, sofern nach einem DBA diese Betriebsstätteneinkünfte im Inland steuerfrei gestellt sind, wenn die Verluste im Betriebsstättenstaat in künftigen Steuerzeiträumen berücksichtigt werden können. Der EuGH stell...