Sinn und Zweck der verlängerten Festsetzungsfrist ist nicht Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren
Leitsatz
Die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sine eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung bislang nicht realisiert werden konnte. An dem so definierten hinterzogenen Betrag fehlt es, wenn der Steuergläubiger die geschuldete Einkommensteuer durch Steuerabzug bereits erhoben hatte und objektiv nie ein Anspruch auf eine Abschlusszahlung zu seinen Gunsten bestand. Unehrliche Steuerpflichtige dürfen in Erstattungsfällen nicht ohne sachlichen Grund günstiger gestellt werden als ehrliche Steuerpflichtige. Vergleichbar .
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1397 Nr. 9 SAAAD-25929