Hofladen oder räumlich vom Hof getrenntes Handelsgeschäft als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs oder als selbständiger Gewerbebetrieb; Absatz zugekaufter Fremdprodukte; Überschreitung der Zukaufsgrenzen
Leitsatz
1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.
2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 € nachhaltig übersteigt.
3. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.
4. Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.
5. Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 113 BB 2009 S. 1666 Nr. 32 BFH/NV 2009 S. 1496 Nr. 9 BFH/PR 2009 S. 367 Nr. 10 BStBl II 2010 S. 113 Nr. 2 DStR 2009 S. 1576 Nr. 31 DStRE 2009 S. 1027 Nr. 16 DStZ 2009 S. 831 Nr. 22 EStB 2009 S. 300 Nr. 9 FR 2009 S. 1163 Nr. 24 GStB 2009 S. 37 Nr. 10 HFR 2009 S. 1082 Nr. 11 KÖSDI 2009 S. 16592 Nr. 8 KÖSDI 2010 S. 16831 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2009 S. 2458 StB 2009 S. 298 Nr. 9 StBW 2009 S. 2 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2009 S. 587 BAAAD-25939