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Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2009 I S. 713

Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEErb)

Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu § 10 ErbStG

Abschnitt 1. Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten

(1)  1Da auch nach der Neuregelung der Vermögensbewertung für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke ab dem die Grundsätze der gemischten Schenkung weiterhin anzuwenden sind, gilt § 10 Abs. 6 ErbStG weiterhin nicht für Schulden und Lasten, die im Rahmen der Ermittlung des Besteuerungswerts einer gemischten Schenkung als Gegenleistung oder Leistungsauflage berücksichtigt wurden (> R 17 ErbStR). 2Die Behandlung von Duldungsauflagen und Erwerbsnebenkosten richtet sich nach Abs. 3 bis 6.

(2)  1Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind, so dass diese Last von der Beschränkung des Abzugs erfasst wird. 2Bei anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten besteht dagegen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen.

(3)  1Der Abzug von Schulden und Lasten ist grundsätzlich nur dann eingeschränkt, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die bei der ...

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