1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2009 S. 1293 Nr. 24 BB 2009 S. 2428 Nr. 45 DB 2009 S. 1766 Nr. 33 DStR 2009 S. 2327 Nr. 45 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2009 S. 1896 RIW 2009 S. 647 Nr. 9 SJ 2009 S. 41 Nr. 20 ZIP 2009 S. 1584 Nr. 33 JAAAD-26126