Beginn der Betriebsprüfung; Ausspruch eines
Hausverbots
Leitsatz
Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung ist erforderlich, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und - wenn auch nur stichprobenweise - tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden. Im Allgemeinen muss davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie "nur" auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind. Hierzu können auch Schreiben des Prüfers an den Steuerpflichtigen gehören. Dies gilt insbesondere, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich sind, etwa weil dem Prüfer der Zutritt verwehrt wird. Bei einer Erweiterung des Prüfungszeitraums kann die Frist für die Prüfungsanordnung in der Regel kürzer sein als bei der erstmaligen Anordnung der Prüfung oder unter Umständen sogar ganz entfallen. Auch bei einer Anschlussprüfung kann grundsätzlich die Frist verkürzt werden, wenn die vorhergehende Prüfung noch andauert. Das Finanzamt kann sich nicht auf den Beginn der Prüfung berufen, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns nicht bestandskräftig geworden ist und rechtswidrig war. Vergleichbar
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1405 Nr. 9 LAAAD-26228