Steuerbarkeit von Leistungen einer Praxisausfallversicherung
Leitsatz
1. Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.
2. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 168 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2009 S. 883 BFH/PR 2009 S. 361 Nr. 10 BStBl II 2010 S. 168 Nr. 3 DStR 2009 S. 1847 Nr. 36 DStRE 2009 S. 1151 Nr. 18 NJW 2009 S. 3054 Nr. 41 StBp. 2009 S. 305 Nr. 10 EAAAD-26252