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BGH Beschluss v. - II ZB 8/08

Gesetze: ZPO § 246 Abs. 4; ZPO § 269 Abs. 3; AktG § 248 Abs. 1

Leitsatz

a) Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.

b) Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen. Beschl. v. - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).

Fundstelle(n):
AG 2009 S. 624 Nr. 17
BB 2009 S. 1705 Nr. 33
DB 2009 S. 1810 Nr. 34
DStR 2009 S. 1970 Nr. 38
WM 2009 S. 1572 Nr. 33
ZIP 2009 S. 1538 Nr. 32
YAAAD-26254

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