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BGH Urteil v. - IX ZR 126/08

Gesetze: InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114; InsO § 189; InsO § 190 Abs. 1; InsO § 292 Abs. 1; InsO § 304 Abs. 1

Leitsatz

Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 59 Nr. 1
WM 2009 S. 1578 Nr. 33
ZIP 2009 S. 1580 Nr. 33
CAAAD-26270

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