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BGH Urteil v. - XI ZR 364/08

Gesetze: BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308; BGB § 398; BGB § 793 Abs. 1

Leitsatz

Klauseln in Allgemeinen Emissionsbedingungen, nach denen der Emittent von Optionsscheinen die Bedingungen ändern kann, soweit ihm dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, falls die Änderung dazu dienen soll, einen offensichtlichen Irrtum zu berichtigen, sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1701 Nr. 32
NJW-RR 2009 S. 1641 Nr. 23
WM 2009 S. 1500 Nr. 32
ZIP 2009 S. 1558 Nr. 33
UAAAD-26290

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