a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.
b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.
c) Die gemäß § 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1946 Nr. 37 DB 2009 S. 1646 Nr. 31 DNotZ 2010 S. 51 Nr. 1 NJW 2009 S. 2671 Nr. 36 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2009 S. 2464 WM 2009 S. 1460 Nr. 31 ZIP 2009 S. 1462 Nr. 31 EAAAD-26291