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BGH Urteil v. - I ZR 119/06

Gesetze: UWG § 2 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 13 Abs. 4

Leitsatz

Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 1493 Nr. 21
GAAAD-26516

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