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BGH Urteil v. - I ZR 239/06

Gesetze: GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2; UrhG § 19a; UrhG § 69c

Leitsatz

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1761 Nr. 34
NJW 2009 S. 3509 Nr. 48
HAAAD-26520

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