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BGH Urteil v. - VIII ZR 225/07

Gesetze: BGB § 307 Abs. 1; EnWG § 10 Abs. 1; EnWG § 36 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 2

Leitsatz

a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.

b) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.

c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag

"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist ... [der Gasversorger] berechtigt, die Gaspreise ... auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten ... [des Gasversorgers] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."

hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 2662 Nr. 36
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2009 S. 2393
WM 2009 S. 1717 Nr. 36
ZIP 2009 S. 1572 Nr. 33
LAAAD-26549

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