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BGH Urteil v. - VIII ZR 56/08

Gesetze: BGB § 307 Abs. 1; EnWG § 36 Abs. 1; EnWG § 41; GasGVV § 5 Abs. 2; GasGVV § 20

Leitsatz

a) § 5 Abs. 2 GasGVV erkennt dem Gasgrundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu.

b) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag ü-bernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.

c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag

" ... [Der Gasversorger] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen".

hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1873 Nr. 36
NJW 2009 S. 2667 Nr. 36
WM 2009 S. 1711 Nr. 36
ZIP 2009 S. 1624 Nr. 34
SAAAD-26551

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