Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische Krankenversicherung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt
Leitsatz
1. Die von einem schweizerischen Arbeitgeber geleisteten Beiträge für eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten seiner Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer. 2. Das aufgrund der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung von einer schweizerischen Krankenversicherung gezahlte Geburtengeld ist weder steuerpflichtiger Arbeitslohn noch stellt es eine sonstige steuerpflichtige Leistung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG dar noch ist es in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. 3. Das Mutterschutzgesetz findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Arbeitsort der Frau im Bundesgebiet liegt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1625 Nr. 10 BFH/PR 2009 S. 417 Nr. 11 DAAAD-26569