Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - X R 45/08

Gesetze: AO § 82, AO § 83, AO § 126, AO § 122 Abs. 7, AO § 151, AO § 152

Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten; Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen beide Ehegatten unabhängig davon, ob eigene Einkünfte erzielt werden

Leitsatz

1. § 122 Abs. 7 Satz 2 AO gilt nur für den Fall der Übersendung des Bescheids. bzw. der Einspruchsentscheidung unmittelbar an den Steuerpflichtigen selbst. Nur in diesen Fällen besteht ein Bedürfnis dafür, auf Antrag oder bei Bekanntwerden ernstlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten zwei Ausfertigungen des zusammengefassten Steuerverwaltungsakts den Ehegatten einzeln bekannt zu geben, weil andernfalls nicht auszuschließen wäre, dass ein Ehegatte die einzige Ausfertigung des Bescheids oder der Einspruchsentscheidung entgegennimmt und der andere von deren Inhalt keinerlei Kenntnis erlangt.
Ein gemeinsamer Bevollmächtigter der Ehegatten ist bereits kraft des ihm erteilten Auftrags zur Rechenschaft gegenüber beiden Auftraggebern und zur Weiterleitung des Steuerverwaltungsakts bzw. der Einspruchsentscheidung verpflichtet.
2. Bei Verletzung der Steuererklärungspflichten durch gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten können Verspätungszuschläge auch dann gegen beide Ehegatten festgesetzt werden, wenn nur einer Einkünfte erzielt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1592 Nr. 10
AAAAD-26570

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank