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BFH Urteil v. - II R 1/08

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 311b, AO § 41 Abs. 1, BGB § 313, BGB § 133, BGB § 157

Kaufpreis i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nach objektiven Merkmalen bestimmbar

Leitsatz

Ein Kaufpreis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG muss nicht zahlenmäßig festgelegt sein. Es reicht vielmehr aus, dass dieser nach objektiven Merkmalen bestimmbar ist. Ist im Grundstückskaufvertrag ein bestimmter Preis nicht vereinbart, kann sich ein solcher aufgrund ergänzender Vertragsauslegung oder ggf. aus §§ 315, 316 BGB ergeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1666 Nr. 10
HFR 2010 S. 40 Nr. 1
UVR 2009 S. 293 Nr. 10
JAAAD-26580

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