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BFH Beschluss v. - III B 54/07

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3, EStG § 6b Abs. 3

Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Betriebsaufgabe oder Betriebsunterbrechung

Leitsatz

Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt.
Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.
Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen.
Die Beurteilung als Betriebsaufgabe oder als bloße Betriebsunterbrechung hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann, sondern davon, ob er in der Lage ist, den ehemaligen Betrieb im Wesentlichen identitätswahrend fortzuführen.
Allein das Vorhalten einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG stellt weder einen Gewerbebetrieb noch die (ruhende) Fortsetzung des zu ihrer Bildung mit allen Bestandteilen veräußerten Betriebs dar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1620 Nr. 10
BAAAD-26587

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