Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Betriebsaufgabe
oder Betriebsunterbrechung
Leitsatz
Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt
darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch
nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des
Betriebs unberührt lässt. Die Veräußerung
wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt auch ohne
ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann
nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände
verpachtet sind. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen,
dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder
darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine
Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er
beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen,
sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies
ermöglichen. Die Beurteilung als Betriebsaufgabe oder als
bloße Betriebsunterbrechung hängt nicht davon ab, ob der
Steuerpflichtige seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann,
sondern davon, ob er in der Lage ist, den ehemaligen Betrieb im Wesentlichen
identitätswahrend fortzuführen. Allein das Vorhalten
einer Rücklage nach
§ 6b Abs. 3 EStG
stellt weder einen Gewerbebetrieb noch die (ruhende) Fortsetzung des zu ihrer
Bildung mit allen Bestandteilen veräußerten Betriebs
dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1620 Nr. 10 BAAAD-26587