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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - 3 - S 610.4/2

Kraftfahrzeugsteuer;
Besteuerung der Wohnmobile – Ruhen des Verfahrens

Randerlasse vom – 3 – S 610.4/2 – und  – 3 – S 610.4/2

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (, BFH/NV 2008 S. 1364 und ) und der Finanzgerichte ( –, StE 2007 S. 776,  –, EFG 2008 S. 728,  – EFG 2008 S. 1155) bestehen gegen die Rückwirkung der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 3344)– 3. KraftStÄndG – zum eingeführten Wohnmobilsteuer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung mehr, Einspruchsverfahren zur rückwirkenden Besteuerung von Wohnmobilen auf der Grundlage des 3. KraftStÄndG weiterhin ruhen zu lassen.

Soweit sich Einspruchsführer auf das anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3227/08 berufen, weist das Finanzministerium Baden-Württemberg darauf hin, dass Einspruchsverfahren gegen Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer nur dann nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes ruhen, wenn die in diesem Verfahren vom Bundesverfassungsgericht zu klärende Frage auch für die Fälle der Einspruchsführer entscheidungserheblich ist (vgl. BStBl 2007 II S. 222

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