Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Das gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Name und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Abgrenzung zu = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3; = SozR 3-2600 § 118 Nr 10 und ).